Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 17 Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter
Stand: 05.06.2021
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Sigmaringen, 07.02.2019 – 10 K 2018/17
- BVerwG, 26.01.2022 – 1 WB 31/21Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen FachdienstesZitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2023 – 1 L 108/22Zitiert von 2
- BVerwG, 07.06.2018 – 1 WB 32/17Voraussetzungen der Ausplanung eines Soldaten aus der Zivilberuflichen Aus- und WeiterbildungZitiert von 19
- VG Kassel, 02.08.2023 – 1 K 1512/21.KSZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/17#abs-1 (1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr oder des allgemeinen Fachdienstes (Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter) kann eingestellt werden, wer
Die Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/17#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/17#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.